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Vier-Augen-Prinzip

Kartellrecht

Evonik verpflichtet sich zu einem fairen Wettbewerb und beachtet das Kartell- und Wettbewerbsrecht.

Fairer Wettbewerb schafft Anreize für Innovation und hohe Produktqualität zum Nutzen der Verbraucher. Evonik fördert den fairen Wettbewerb und beachtet das Kartell- und Wettbewerbsrecht.

Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, sich strikt an das Kartellrecht und die entsprechenden internen Vorgaben zu halten. In Zweifelsfragen ist die Rechtsabteilung rechtzeitig einzuschalten.

Kartellverbot

Vereinbarungen und selbst die Herbeiführung eines gemeinsamen Verständnisses mit wettbewerbsbeschränkendem Inhalt sind zwischen Wettbewerbern unabhängig von deren Marktposition verboten. In vielen Ländern sind auch der bloße gegenseitige Austausch und sogar die bloße einseitige Übermittlung oder Entgegennahme von wettbewerbsrelevanten Informationen zwischen Wettbewerbern untersagt.

Treffen mit Wettbewerbern sind nur dann möglich, wenn es hierfür einen rechtfertigenden geschäftlichen Grund gibt, der selbst nicht kartellwidrig ist.

Vereinbarungen mit sonstigen Unternehmen – etwa Lieferanten, Kunden und Händlern – können ebenfalls kartellrechtlichen Beschränkungen unterliegen, insbesondere dann, wenn Evonik oder der Geschäftspartner eine starke Marktposition innehat.

Es ist grundsätzlich untersagt, den Händlern von Evonik Vorgaben im Hinblick auf ihre Weiterverkaufspreise zu machen. Ausnahmen sind nur in seltenen Fällen, soweit kein Verstoß gegen nationale Gesetze vorliegt, und nur mit vorheriger Freigabe durch die Rechtsabteilung zulässig.

Marktbeherrschung

In vielen Ländern unterliegen Unternehmen mit einer starken Machtposition besonderen kartellrechtlichen Beschränkungen, insbesondere dann, wenn die Stellung des Unternehmens als marktbeherrschend einzustufen ist. So ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verboten. Für die Beurteilung, ob eine Marktbeherrschung oder ein Missbrauch vorliegt, ist die Rechtsabteilung einzuschalten.

Fusionskontrolle

Der Kauf oder Verkauf von Unternehmen beziehungsweise Geschäftsaktivitäten und auch der sonstige Zusammenschluss von Unternehmen unterliegen in aller Regel der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Kartellbehörden. Um die damit zusammenhängenden Aspekte ausreichend berücksichtigen zu können, ist die Rechtsabteilung in solchen Fällen frühzeitig einzuschalten. Eine versäumte oder auch eine bloß verspätete Anmeldung kann erhebliche Bußgelder und unter Umständen sogar die Unwirksamkeit der Transaktion zur Folge haben.

„Wir halten uns strikt 
 an die kartellrechtlichen 
 Vorgaben.“