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Verbot der Korruption

Verbot der Korruption

Evonik verbietet jede Form der Korruption

Korruption bedeutet im Allgemeinen, dass jemand im Zusammenhang mit einer geschäftlichen Tätigkeit oder einem öffentlichen Amt persönliche Vorteile fordert beziehungsweise annimmt oder anbietet beziehungsweise gewährt. Entsprechende Zuwendungen können etwa in einem Geschenk, einer Einladung oder einer sonstigen Gefälligkeit bestehen und demjenigen selbst oder einem Dritten, zum Beispiel einem Familienangehörigen, zugutekommen.

Da Korruption in der Regel den Wettbewerb verfälscht und bei Beteiligung eines Amtsträgers die Integrität staatlichen Handelns gefährdet, ist sie in nahezu allen Ländern gesetzlich verboten.

Was ist verboten?

Evonik bekennt sich zu einem fairen Wettbewerb zum Nutzen der eigenen Kunden, Aktionäre und weiteren Stakeholder. Zudem respektiert Evonik die Unabhängigkeit von Amtsträgern. Deshalb ist bei Evonik jede Form von Korruption, einschließlich sogenannter Beschleunigungszahlungen, verboten. Beschleunigungszahlungen sind Zuwendungen gegenüber einem Amtsträger, die eine routinemäßige Amtshandlung, auf die ein Anspruch besteht, initiieren oder beschleunigen sollen. Evonik setzt damit ganz bewusst in einigen Ländern strengere Standards, als dies gesetzlich vorgegeben ist.

Zuwendungen in Form von Bargeld oder bargeldähnlichen Mitteln sind bei Evonik in der Regel untersagt, auch wenn sie im Einzelfall nicht als Korruption zu bewerten sind. Regionale interne Regelungen können jedoch Ausnahmen zulassen, die vom zuständigen Compliance Officer zu genehmigen sind.

Was ist erlaubt?

In der Praxis stellen Geschenke und Einladungen gegenüber Mitarbeitern, Geschäftspartnern oder Amtsträgern die häufigste Art der Zuwendung dar. Das Gewähren beziehungsweise Annehmen solcher Zuwendungen ist nur erlaubt, soweit die Zuwendungen angemessen sind. Insbesondere darf die Annahme einer angemessenen Zuwendung weder die Entscheidungsfindung des Mitarbeiters beeinflussen, noch darf die angemessene Zuwendung den Anschein erwecken, sie beeinflusse die Entscheidungsfindung. Die Angemessenheit richtet sich dabei vor allem nach dem finanziellen Wert der Zuwendung, der Funktion und Stellung des Empfängers, dem zeitlichen Zusammenhang mit Verhandlungs- und Entscheidungsprozessen sowie den geschäftlichen Gepflogenheiten des jeweiligen Landes.

Zuwendungen an nahestehende Dritte wie zum Beispiel Familienangehörige sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.

Besonders strenge gesetzliche Beschränkungen gelten bei Zuwendungen an Amtsträger. Zu Amtsträgern zählen dabei nicht nur alle Personen, die ein hoheitliches Amt oder eine hoheitliche Funktion ausüben, wie zum Beispiel Behördenvertreter. Auch Universitätsprofessoren und Vertreter von Unternehmen in staatlicher Hand können als Amtsträger gelten. Zuwendungen an Amtsträger sind deshalb nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig und stehen unter dem Vorbehalt regionaler interner Regelungen.

Beziehungen zu Geschäftspartnern

Beziehungen zu Geschäftspartnern dürfen allein auf objektiven Kriterien beruhen. Das gilt vor allem für die Auswahl der Partner.

„Wir tolerieren 
 keine Korruption.“