DE EN

Interessen­konflikte

Evonik legt großen Wert darauf, dass private und geschäftliche Interessen strikt voneinander getrennt werden.

Persönliche Beziehungen oder Interessen der Mitarbeiter dürfen die geschäftliche Tätigkeit bei Evonik nicht beeinflussen. Tatsächliche Interessenkonflikte sowie bereits der Anschein eines Interessenkonfliktes müssen daher vermieden werden. Alle Mitarbeiter sind aufgefordert, tatsächliche oder mögliche Interessenkonflikte anzuzeigen, um mögliche arbeitsrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen für sie selbst und Nachteile für Evonik zu vermeiden.

INTERESSENKONFLIKTE KÖNNEN ENTSTEHEN DURCH:

Nebentätigkeiten
Beteiligungen an Wettbewerbern, Geschäftspartnern oder sonstigen Unternehmen mit Bezug zu Evonik
Geschäfte beziehungsweise Entscheidungen in Bezug auf Angehörige oder sonstige
nahestehende Personen.

Nebentätigkeiten

Die Nebentätigkeit eines Mitarbeiters kann die Interessen von Evonik beeinträchtigen. Zum einen, weil der Mitarbeiter verpflichtet ist, seine Arbeitskraft im vertraglich vereinbarten Umfang vollständig Evonik zur Verfügung zu stellen.
Und zum anderen, weil die Nebentätigkeit Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen des Mitarbeiters bei Evonik oder auf Entscheidungen Dritter mit Bezug zu Evonik haben kann. Jeder Mitarbeiter muss daher eine eigene unternehmerische Betätigung, die wirtschaftliche Tätigkeit für einen Dritten oder die Übernahme einer entsprechenden Funktion bei einem Dritten grundsätzlich anzeigen.

Eine solche Anzeigepflicht besteht auch, wenn ein Mitarbeiter ein öffentliches oder politisches Amt übernimmt oder sich gesellschaftlich, sozial, karitativ oder auf sonstige Weise engagiert – sofern aufgrund der konkreten Art und des Umfangs der Nebentätigkeit eine Beeinträchtigung der Interessen von Evonik mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Die grundsätzliche Pflicht zur Anzeige einer Nebentätigkeit gilt unabhängig davon, ob der Mitarbeiter für die Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrnimmt.

Beteiligungen an Wettbewerbern, Geschäftspartnern oder sonstigen Unternehmen mit Bezug zu Evonik

Mitarbeiter müssen ihre direkte oder indirekte Beteiligung an einem Wettbewerber oder einem Geschäftspartner von Evonik – wie vor allem Kunden, Lieferanten, Händler, Handelsvertreter, Berater, Dienstleister oder sonstige Unternehmen mit Bezug zu Evonik – ab einem Anteilsbesitz von fünf Prozent anzeigen. Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn nicht der Mitarbeiter selbst, sondern ein Angehöriger oder eine sonstige nahestehende Person (wie im Folgenden beschrieben) eine entsprechende Beteiligung hält, soweit dem Mitarbeiter dies bekannt ist.

Geschäfte beziehungsweise Entscheidungen in Bezug auf Angehörige oder sonstige nahestehende Personen

Mitarbeiter müssen Geschäfts- oder Personalentscheidungen, die im Zusammenhang zu Evonik stehen, in Bezug auf folgende Angehörige oder sonstige nahestehende Personen anzeigen:

  • Ehepartner
  • Lebenspartner/Lebens­gemeinschaft
  • Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
  • Kinder, Schwiegerkinder, Stiefkinder
  • Geschwister, Halbgeschwister, Stiefgeschwister
  • sonstige in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen
  • sonstige Personen, zu denen ein persönliches und/oder wirtschaftliches Näheverhältnis besteht.

 

Was ist in allen 3 Fällen zu tun?

In allen drei genannten Fallgestaltungen hat die Anzeige so frühzeitig wie möglich durch schriftliche Mitteilung an den Vorgesetzten und die Personalabteilung zu erfolgen. Eine Anzeige kann unterbleiben, wenn lokales anwendbares Recht einer Anzeigepflicht entgegensteht.

Die Entscheidung der Personalabteilung ist abzuwarten. Insbesondere dürfen anzeigepflichtige Nebentätigkeiten nicht begonnen werden und Geschäfte beziehungsweise Entscheidungen nicht getroffen werden, bevor die Zustimmung der Personalabteilung vorliegt. Im Falle von Nebentätigkeiten ist die Zustimmung zu erteilen, sofern keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.

Sofern Arbeitsverträge Konkretisierungen oder Abweichungen enthalten, gehen diese vor. Das Gleiche gilt für lokale Regelungen, die auf zwingendem lokalen Recht beruhen.

„Wir trennen private von 
 geschäftlichen Interessen.“